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VOX Promi Kocharena mit verschaerften Regeln


Es wird schneller, härter, spannender! Die "Promi Kocharena" brodelt und köchelt demnächst mit neuen Regeln. In der ersten Sendung mit verschärften Regeln treten die Schauspieler Claudelle Deckert, Marek Erhardt, Mathieu Carrière , Moderator Kai Böcking und die österreichische Familienunternehmerin Christina (Mausi) Lugner an. Sendetermin: Sonntag, 31. Oktober um 20:15 Uhr Weitere Infos bei VOX weiterlesen

Haifischbar – 7. Oktober 2010 – Performance, Musik, Party


Kantine Deutsches Schauspielhaus Hamburg, ab 23 Uhr. Solidaritätsparty (open end) für das Schauspielhaus mit vielen Schauspielern und Musikern, u.a. Garry Sullivan und Mathieu Carriere in “Kleist Machine”. www.schauspielhaus.de

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Vampire Junkies


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Filmographie


Filmproduktionen

1964: Tonio Kröger
1966: Der junge Törless
1968: Pforten des Paradieses
1969: Besieged (L'amore breve)
1970: The House of the Bories (La maison des Bories)
1970: Thomas Chatterton
1971: Malpertuis
1971: Early Morning (Le petit matin)
1971: Appointment in Bray (Rendez-vous à Bray)
1972: Bluebeard
1972: Der Mann mit dem zweiten Gehirn
1973: Kein Rauch ohne Feuer
1973: Giordano Bruno
1973: Don Juan
1974: Ein wildes Leben
1974: Tod in Astapowo
1974: La jeune fille assassinée (The Assassinated Young Girl)
1974: Tausend Francs Belohnung
1975: India Song
1975: Met Dieric Bouts (1975)
1975: Isabelle and Lust
1975: Parapsycho – Spektrum der Angst
1976: Police Python 357
1976: Vortex (Blondy)
1976: Germicide
1976: Der Fangschuss
1976: Born for Hell
1976: Zerschossene Träume
1977: Bilitis
1977: Die Indianer sind noch fern
1978: Ein Mann will nach oben
1979: Mein Partner Davis
1979: La pitié dangereuse
1979: Wege in der Nacht
1979: Le navire Night
1979: L'artiste
1979: Eine Frau zwischen Hund und Wolf
1980: Justocoeur
1981: Die Frau des Fliegers
1981: Histoires extraordinaires: La chute de la maison Usher
1981: Egon Schiele – Exzesse
1981: The Fall of the House of Usher (Histoires extraordinaires: La chute de la maison Usher)
1981: Dantons Tod
1981: Anima - Symphonie phantastique
1981: La guerre des insectes
1982: Die Spaziergängerin von Sans-Souci
1982: Versuchung
1982: Conrad Killian
1983: Das anonyme Bekenntnis (Benvenuta)
1983: Die flambierte Frau
1983: Blutiger Schnee
1983: L'ange foudroyé
1984: Blutiger Asphalt
1984: Das nächste Opfer
1984: The Bay Boy (Bad Company)
1984: Yerma
1984: Angelas krig
1984: Wedle wyroków twoich
1985: Der Filou
1985: Marie Ward – Zwischen Galgen und Glorie
1985: L'amour en douce
1985: Abschied in Berlin
1985: Flügel und Fesseln
1985: Le dernier civil
1985: Beethoven – Die ganze Wahrheit
1986: Johann Strauß – Der König ohne Krone
1986: Soldat Richter
1987: Terminus
1987: Blutiger Asphalt = Schwarze Beute
1987: Sie töten aus Lust (Pleasure of Killing
1987: Wygasle czasy
1988: Europa und der zweite Apfel
1988: El placer de matar
1988: L'oeuvre au noir
1988: Sanguine
1989: Zurück in die Vergangenheit – Gefährliche Flitterwochen
1989: Zugzwang
1989: Une fille d'Ève
1989: Una ombra en el jardí
1990: Ungarisches Requiem
1990: Rosamunde
1990: Rock Hudson (1990)
1991: Erfolg
1991: Malina
1991: Ungarisches Requiem
1991: Cómo levantar 1000 kilos
1992: Wie ein Licht in dunkler Nacht
1992: Die Zeit danach
1992: Un plaer indescriptible
1993: Böses Blut
1994: Von Frau zu Frau: Die Sammlerin
1994: Herz aus Stein
1994: Dieu, que les femmes sont amoureuses
1994: Il coraggio di Anna
1994: Novacek - La star de Babelsberg
1994: Cognacq-Jay
1995: Flammen der Liebe
1995: Unter dem Hula Mond
1995: Tödliche Liebe
1995: Alte Freunde küsst man nicht
1995: Faust - Mordpoker (1995)
1995: Charlotte et Léa
1995: Conjugal Duty (L'amour conjugal)
1995: Zwischen Tag und Nacht
1995: Alta società
1996: Das Mädchen Rosemarie
1996: Die Rückkehr des Sandokan
1996: Schuldig auf Verdacht
1996: Ein Flotter Dreier
1997: Die falsche Prinzessin
1998: El far
1998: La poursuite du vent
1998: L'elefante bianco (The White Elephant)
1998: Wie eine Spinne im Netz
1999: Männer aus zweiter Hand
1999: Wer liebt, dem wachsen Flügel
2001: Thomas
2001: Regarde-moi
2002: Utta Danella – Die Hochzeit auf dem Lande
2002: Davon stirbt man nicht
2002: The Ride
2002: Auge um Auge
2002: High Speed
2003: Luther
2004: Das Unbezähmbare Herz
2004: Tears of Kali
2004: Arsène Lupin
2005: Your Name Is Justine (Masz na imie Justine)
2007: Du bist nicht allein
2010: Die Entbehrlichen
2010: Slave (post-production)
2010: Sind denn alle Männer Schweine?
2010: Mountain Blood (Bergblut)
2010: Der Gewaltfrieden

Fernsehproduktionen
1973: Der Kommissar – Sonderbare Vorfälle im Hause von Professor S.
1976: Könige sterben einsam (Charlemagne) (ZDF-Vierteiler nach Jean Anouilh 'Könige sterben allein')
1976: Nouvelles de Henry James - Un jeune homme rebelle
1976-1988: Derrick
1978: Ein Mann will nach oben (TV-Serie)
1983-1999: Der Alte (3 Episoden)
1984: Matt in 13 Zügen
1986: Les aventuriers du Nouveau-Monde
1986: Spenser: For Hire - When Silence Speaks
1987: Série noire - Mort aux ténors
1988-1992: Cinema 3
1989: I promessi sposi
1989: Quantum Leap - Honeymoon Express
1992: Christopher Columbus – Der Entdecker
1992: Freunde fürs Leben (TV-Serie)
1993: Eurocops - Flamingo
1993: Freunde fürs Leben
1992–1995: Schloss Hohenstein (TV-Serie)
1994: Nur eine kleine Affäre (TV-Serie)
1994: Die Kommissarin - Schatten der Vergangenheit
1995–1996: Inseln unter dem Wind (TV-Serie)
1996: Flammen der Liebe (TV-Serie)
1996: Für Liebe und Gerechtigkei (TV-Serie)
1996: Tatort – Bei Auftritt Mord
1996: Il grande fuoco
1996: L'avvocato delle donne
1997: Deserto di fuoco
1997: Rideau de feu
1998: Tatort – Manila
1998: Die Harald Schmidt Show
1998: Sabine Christiansen - Wahlkampf - Alles nur Show?
1999: Preis der Unschuld
1999: Zimmer frei!
1999: Tre addii
2000: Ternitz, Tennessee
2000: L'impero (Human Currency)
2000: Kommissar Rex - Der Vollmondmörder
2000: Küstenwache - Das letzte Ufer
2001: Hans Christian Andersen: My Life as a Fairy Tale
2002-2006: Die Johannes B. Kerner Show
2003: Ein Fall für zwei - Erics Tod
2004: Der Ermittler – Schönheitsfehler
2004: Die Kurt Krömer Show"
2005: La signora delle camelie
2005: Der Bulle von Tölz – Liebesleid
2005: Jennifer Nitsch - Tod einer Schauspielerin
2005: Menschen bei Maischberger
2005: Die Rosenheim-Cops - Mord im Paradies
2005: Das geheime Leben der Spielerfrauen (4 Episoden
2005: Pfarrer Braun - Adel vernichtet
2005: Unter uns (2 Episoden)
2006: Commissaire Moulin" - La dernière affaire
2007: Les murs porteurs
2007: Les cerfs-volants
2007: Du bist nicht allein
2007: Die ProSieben Märchenstunde - Aschenputtel - Für eine Handvoll Tauben
2007: Hart aber fair - Mama gegen Papa, Geld statt Liebe - Wenn die Ehe im Krieg endet
2008-2009: Anna und die Liebe als Robert Broda
2008: Hallo Robbie! - Robbie und der Pelikan
2008: Das perfekte Promi-Dinner
2008: The Fakir of Venice
2010: Alarm für Cobra 11 - Kopfgeld auf Kim Krüger
2010: Let's dance

Bühne
2000: Karl-May-Spiele Bad Segeberg - Der Ölprinz

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Die Entbehrlichen 2010


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Urteil des Bundesverfassungsgerichtes – Rechte lediger Vaeter gestaerkt


"Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter" ist nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 verfassungswidrig. Dies erklärte das Gericht in seinem Urteil. Vorangegangen war dem Urteil neben zahlreichen Protestmaßnahmen auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3.12.2009. Die derzeitige Bundesjustizministerin Sabine Leuthäuser-Schnarrenberger kündigte unlängst an, das Gesetz anpassen und damit die Rechte der Väter stärken zu wollen. Die Mitteilung des Gerichtes:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04). Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Rgel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht igeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die älfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb ie Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen. Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter bhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Alerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits chwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aktuelle Medienberichterstattung: http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2010-08/sorgerecht-vaeter-verfassungsgericht http://www.fr-online.de/politik/vaeter-sollen-antrag-stellen/-/1472596/4678424/-/index.html http://www.derwesten.de/nachrichten/politik/Automatisches-Sorgerecht-fuer-ledige-Vaeter-id3662233.htmlweiterlesen

Mathieu Carriere und Edith Schwaab im Gespraech


Claus Strunz (Chefredakteur Hamburger Abendblatt) im Gespräch mit Mathieu Carrière und Edith Schwaab (07.12.2009) bei N24. weiterlesen

Fuer die Menschenrechte ans Kreuz


(15. Juni 2006) In der Tradition des Passionsspieles lasse ich mich am Samstag, den 17. Juni, gegen 16.30 Uhr vor dem Bundesministerium für Justiz, in Berlin, kreuzigen. Jesus am Kreuz ist ein mächtiges Symbol für das Leiden am Verlassensein. Über 5 Millionen Trennungskinder in Deutschland fühlen sich verlassen. Über 50 % dieser Kinder haben ein Jahr nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zum ausgegrenzten Elternteil. Ausgrenzung eines Elternteils aber ist Kindesmißbrauch (mit verheerenden Folgen für die Kinder und die ausgegrenzten Eltern.) Deshalb fordern wir die konsequente Durchsetzung folgender Grundgesetzgebote: 1 (GG Art 1,1) Die Würde des Menschen (auch die des Kindes) ist unantastbar. 2 (GG Art 1,2) Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten...(auch zu Kindermenschenrechten). 3 (GG Art 2,1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. (Unmöglich ohne gleichwertigen Kontakt zu beiden Eltern.) 4 (GG Art 3,1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Auch Väter) (GG Art 3, 2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Auch Eltern) 5 (GG Art 3,3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes...benachteiligt werden. (Auch Männer nicht) 6 (GG Art 6, 4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (Väter und Kinder auch) 7 (GG Art 6,5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (Weg mit dem Mutter-Veto von 1998) Im Besonderen fordern wir außerdem: 1 Anerkennung des Primates von Internationalem Recht über nationales Recht 2 Streichung des deutschen Vorbehaltes in der UNO Charta zu Menschenrechten für Kinder. 3 Vollstreckung von Urteilen des EGFM, Straßburg. 4 Bundesweite Einführung des Cochemer Modells. 5 Kontrollierbarkeit der Jugendämhttp://www.mathieu-carriere.com/wp-admin/post.php?post=31&action=edit&message=1ter. 6 Obligatorische Weiterbildung für Richter. Damit nicht in 10 Jahren 10 Millionen Kinder verzweifelt schreien: „Vater Staat, Vater Staat, warum hast du mich verlassen.!“ Weitere Infos: http://www.vafk.de/aktion/demo/170606/demobericht.htm http://www.pappa.com/veranst/demo2006/demo2006_uebersicht.htmweiterlesen

Festung Deutschland


Offener Brief an die ehemalige Justizministerin 2006 Sehr geehrte Frau Zypries, auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an, die Kindschaftsrechts-Festung Deutschland aufzubrechen. Befreien Sie die 35 Millionen Betroffenen aus dem Ghetto, in welches diese seit Bestehen der Bundesrepublik abgeschoben werden. 5 Millionen Trennungskinder, jedes Jahr 230 000 mehr, 10 Millionen Trennungseltern, 20 Millionen Trennungs-Opas und-Omas leiden unter den Folgen unserer Rechtssprechung. Ganz zu schweigen von den auch betroffenen Geschwistern, Freunden, Partnern und Helfern, die den Mut, die Hoffnung und ihre Lebenslust verloren haben und dennoch weitermachen. Schaffen Sie mit einem Federstrich den Paragraphen 1626 a BGB ab. Sie haben nichts zu verlieren. Alle werden gewinnen. Sie kriegen den Friedensnobelpreis, den sie allerdings mit Jürgen Rudolph teilen müssten. Schaffen sie mit einem Federstrich die Gleichberechtigung von Vätern und Müttern, geben Sie unseren Kindern ihre Menschenrechte, welche das Grundgesetz und die UNO Charta fordern, und die Kuh ist vom Eis. „Wer die alleinige Sorge anstrebt und einen Elternteil ausgrenzt mißbraucht sein Kind, mit verheerenden Folgen für die seelische Entwicklung dieser Kinder und für die ausgegrenzten Eltern.“ Wer trägt die Verantwortung für diesen staatlich verordneten Kindesmißbrauch? Für diesen Staatsterror? Sie, Frau Bundesministerin, natürlich nicht. Sie können ja nichts tun, denn „all das ist Ländersache.“ Da trifft es sich ja gut, daß die Föderalismusreform ins Haus steht. Ende November 2003 wurde in Genf von hohen Israelischen und Palestinensischen Politikern, mit der Unterstützung von über 100 Präsidenten, Premierministern, UNO Vertretern und anderen Entscheidern, ein umfassender Friedensplan für den Nahen Osten und insbesondere für Palestina ausgehandelt. Mein gelegentlicher Schachpartner Otto Schily, Vater von zwei Töchtern und Ihr Mentor, sagte mir vor ein paar Jahren: „Es ist leichter im Nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken.“ Soll er Recht behalten? Bereits am 12.12. 2003 fand in der französischen Botschaft in Berlin, auf Einladung des Botschafters, seiner Exzellenz Claude Martin, eine Veranstaltung mit dem Thema „Zerrissene Familien im vereinten Europa“ statt. Ziel dieser Veranstaltung war es, einen Friedensplan zu entwickeln, der die Familienpolitik- und -Rechtssprechung der europäischen Länder einander angleichen sollte. Die über 30 anwesenden Menschenrechtler, Konfliktforscher, Richter, Mediatoren, Anwälte, Betroffenen, Soziologen, Psychiater, Bindungsforscher und Kinderpsychologen waren sich einig: In Deutschland herrscht im Familienrecht „La loi de la jungle“ (Jaques Chirac). Leider konnten Sie bei der Veranstaltung nicht anwesend sein. Ihre Vertreter sahen keinen Handlungsbedarf. Schade. In den Humanwissenschaften besteht heute Konsens über die Interpretation der Forschungsergebnisse der letzten 50 Jahre, insbesondere über Folgendes: Trennungskinder, deren Eltern kooperieren, deren Eltern das oberste Gebot nach Trennung, nämlich Bindungstoleranz, beachten und gleichberechtigten Kontakt des Kindes zu beiden Eltern leben, haben es besser. Sie werden zu leistungs- und bindungsfähigen Erwachsenen, während bedauernswerte Opfer unserer Rechtssprechung im Knast, in psychiatrischen Anstalten oder gar im Grab landen. Sogar Immunsysteme entwickeln sich besser bei gleichberechtigten Kindern. Die Untersuchung von Professor Proksch hat Ihr Ministerium selbst in Auftrag gegeben! Ist es nicht entsetzlich, daß wir herausgefunden haben, daß die Erde rund ist und daß Ihre Richter sie immer noch zu einem Teller breitschlagen? Warum werden diese Forschungsergebnisse von den Richtern mehrheitlich ignoriert? Warum gibt es in Deutschland keine spezifischen Qualifikationskriterien für Familienrichter? Deren Urteile bestimmen Millionen Kinderschicksale. Warum werden diese Schicksalrichter nicht angehalten, sich weiterzubilden? Warum nicht? Würden Sie Ihre Gebärmutter von einem Arzt entfernen lassen, der auf dem Wissensstand von vor 20 Jahren operiert? Sie kennen die Zahlen: 63 % aller jugendlichen Selbstmörder sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 70 % aller Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 71 % aller schwangeren Teenager sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 71% aller Schulabbrecher sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 75 % aller Jugendlichen in Drogenentzugszentren sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 85 % aller jugendlichen Häftlinge sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 90 % aller Ausreißer und aller obdachlosen Kinder sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. Auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an: Helfen Sie uns. Sie sind eine Frau. Sie sind Mutter. Sie haben die Macht zum Guten. Waschen Sie ihre Hände nicht in Unschuld, sondern werfen Sie den ersten Stein! Gegen den Paragraphen 1626a BGB. Mathieu Carriere PS. Sehr dankbar bin ich Ihnen allerdings dafür, daß Sie unsere Aktion am Tag der deutschen Einheit vor Ihrem Ministerium als „Effekthascherei“ bezeichnet und damit aufgewertet haben. Denn dies geschah eine Woche nachdem der Kommandant von Guatanamo, General Harris, den Selbstmord von drei arabischen Folteropfern als „PR Aktion“ abqualifizierte. Sie haben durch ihre Bemerkung, die sicher ironisch gemeint war, darauf hingewiesen, daß auch im Kindschaftsrechtsbereich die Opfer zu Tätern gemacht werden. Ein indoktriniertes und in die Elternentfremdung getriebenes Kind sagt: „Ich will meinen Vater, meine Mutter nicht sehen“ und die Richter antworten ihm: „Tja, dann erfüllen wir deinen Wunsch, selber schuld.“ Das Opfer wird zum Killer seiner Eltern gemacht. Jesus ist übrigens wegen effekthascherischer Gotteslästerung liquidiert worden. Das Opfer wurde damals schon zum Täter gemacht.weiterlesen

Der Junge Toerless 1965


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