Kinder

Kinderbuch fuer erwachsene PolitikerInnen


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Brief geschrieben


... an Dr. Angela Merkel. weiterlesen

Kinder im Fegefeuer der Politik.


Nachruf auf das Bundesverfassungsgericht.

Liebe Kinder, liebe Eltern!

Mit großem Bedauern müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass die höchste judikative Instanz dieses Landes im Sterben liegt. Ihr Verscheiden würde dem Rechtsstaat und der Gewaltenteilung den Garaus machen. Die verantwortlichen Politiker könnten sich ins Fäustchen lachen. weiterlesen

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes – Rechte lediger Vaeter gestaerkt


"Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter" ist nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 verfassungswidrig. Dies erklärte das Gericht in seinem Urteil. Vorangegangen war dem Urteil neben zahlreichen Protestmaßnahmen auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3.12.2009. Die derzeitige Bundesjustizministerin Sabine Leuthäuser-Schnarrenberger kündigte unlängst an, das Gesetz anpassen und damit die Rechte der Väter stärken zu wollen. Die Mitteilung des Gerichtes:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04). Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Rgel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht igeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die älfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb ie Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen. Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter bhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Alerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits chwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aktuelle Medienberichterstattung: http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2010-08/sorgerecht-vaeter-verfassungsgericht http://www.fr-online.de/politik/vaeter-sollen-antrag-stellen/-/1472596/4678424/-/index.html http://www.derwesten.de/nachrichten/politik/Automatisches-Sorgerecht-fuer-ledige-Vaeter-id3662233.htmlweiterlesen

Mathieu Carriere und Edith Schwaab im Gespraech


Claus Strunz (Chefredakteur Hamburger Abendblatt) im Gespräch mit Mathieu Carrière und Edith Schwaab (07.12.2009) bei N24. weiterlesen

Fuer die Menschenrechte ans Kreuz


(15. Juni 2006) In der Tradition des Passionsspieles lasse ich mich am Samstag, den 17. Juni, gegen 16.30 Uhr vor dem Bundesministerium für Justiz, in Berlin, kreuzigen. Jesus am Kreuz ist ein mächtiges Symbol für das Leiden am Verlassensein. Über 5 Millionen Trennungskinder in Deutschland fühlen sich verlassen. Über 50 % dieser Kinder haben ein Jahr nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zum ausgegrenzten Elternteil. Ausgrenzung eines Elternteils aber ist Kindesmißbrauch (mit verheerenden Folgen für die Kinder und die ausgegrenzten Eltern.) Deshalb fordern wir die konsequente Durchsetzung folgender Grundgesetzgebote: 1 (GG Art 1,1) Die Würde des Menschen (auch die des Kindes) ist unantastbar. 2 (GG Art 1,2) Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten...(auch zu Kindermenschenrechten). 3 (GG Art 2,1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. (Unmöglich ohne gleichwertigen Kontakt zu beiden Eltern.) 4 (GG Art 3,1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Auch Väter) (GG Art 3, 2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Auch Eltern) 5 (GG Art 3,3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes...benachteiligt werden. (Auch Männer nicht) 6 (GG Art 6, 4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (Väter und Kinder auch) 7 (GG Art 6,5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (Weg mit dem Mutter-Veto von 1998) Im Besonderen fordern wir außerdem: 1 Anerkennung des Primates von Internationalem Recht über nationales Recht 2 Streichung des deutschen Vorbehaltes in der UNO Charta zu Menschenrechten für Kinder. 3 Vollstreckung von Urteilen des EGFM, Straßburg. 4 Bundesweite Einführung des Cochemer Modells. 5 Kontrollierbarkeit der Jugendämhttp://www.mathieu-carriere.com/wp-admin/post.php?post=31&action=edit&message=1ter. 6 Obligatorische Weiterbildung für Richter. Damit nicht in 10 Jahren 10 Millionen Kinder verzweifelt schreien: „Vater Staat, Vater Staat, warum hast du mich verlassen.!“ Weitere Infos: http://www.vafk.de/aktion/demo/170606/demobericht.htm http://www.pappa.com/veranst/demo2006/demo2006_uebersicht.htmweiterlesen

Festung Deutschland


Offener Brief an die ehemalige Justizministerin 2006 Sehr geehrte Frau Zypries, auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an, die Kindschaftsrechts-Festung Deutschland aufzubrechen. Befreien Sie die 35 Millionen Betroffenen aus dem Ghetto, in welches diese seit Bestehen der Bundesrepublik abgeschoben werden. 5 Millionen Trennungskinder, jedes Jahr 230 000 mehr, 10 Millionen Trennungseltern, 20 Millionen Trennungs-Opas und-Omas leiden unter den Folgen unserer Rechtssprechung. Ganz zu schweigen von den auch betroffenen Geschwistern, Freunden, Partnern und Helfern, die den Mut, die Hoffnung und ihre Lebenslust verloren haben und dennoch weitermachen. Schaffen Sie mit einem Federstrich den Paragraphen 1626 a BGB ab. Sie haben nichts zu verlieren. Alle werden gewinnen. Sie kriegen den Friedensnobelpreis, den sie allerdings mit Jürgen Rudolph teilen müssten. Schaffen sie mit einem Federstrich die Gleichberechtigung von Vätern und Müttern, geben Sie unseren Kindern ihre Menschenrechte, welche das Grundgesetz und die UNO Charta fordern, und die Kuh ist vom Eis. „Wer die alleinige Sorge anstrebt und einen Elternteil ausgrenzt mißbraucht sein Kind, mit verheerenden Folgen für die seelische Entwicklung dieser Kinder und für die ausgegrenzten Eltern.“ Wer trägt die Verantwortung für diesen staatlich verordneten Kindesmißbrauch? Für diesen Staatsterror? Sie, Frau Bundesministerin, natürlich nicht. Sie können ja nichts tun, denn „all das ist Ländersache.“ Da trifft es sich ja gut, daß die Föderalismusreform ins Haus steht. Ende November 2003 wurde in Genf von hohen Israelischen und Palestinensischen Politikern, mit der Unterstützung von über 100 Präsidenten, Premierministern, UNO Vertretern und anderen Entscheidern, ein umfassender Friedensplan für den Nahen Osten und insbesondere für Palestina ausgehandelt. Mein gelegentlicher Schachpartner Otto Schily, Vater von zwei Töchtern und Ihr Mentor, sagte mir vor ein paar Jahren: „Es ist leichter im Nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken.“ Soll er Recht behalten? Bereits am 12.12. 2003 fand in der französischen Botschaft in Berlin, auf Einladung des Botschafters, seiner Exzellenz Claude Martin, eine Veranstaltung mit dem Thema „Zerrissene Familien im vereinten Europa“ statt. Ziel dieser Veranstaltung war es, einen Friedensplan zu entwickeln, der die Familienpolitik- und -Rechtssprechung der europäischen Länder einander angleichen sollte. Die über 30 anwesenden Menschenrechtler, Konfliktforscher, Richter, Mediatoren, Anwälte, Betroffenen, Soziologen, Psychiater, Bindungsforscher und Kinderpsychologen waren sich einig: In Deutschland herrscht im Familienrecht „La loi de la jungle“ (Jaques Chirac). Leider konnten Sie bei der Veranstaltung nicht anwesend sein. Ihre Vertreter sahen keinen Handlungsbedarf. Schade. In den Humanwissenschaften besteht heute Konsens über die Interpretation der Forschungsergebnisse der letzten 50 Jahre, insbesondere über Folgendes: Trennungskinder, deren Eltern kooperieren, deren Eltern das oberste Gebot nach Trennung, nämlich Bindungstoleranz, beachten und gleichberechtigten Kontakt des Kindes zu beiden Eltern leben, haben es besser. Sie werden zu leistungs- und bindungsfähigen Erwachsenen, während bedauernswerte Opfer unserer Rechtssprechung im Knast, in psychiatrischen Anstalten oder gar im Grab landen. Sogar Immunsysteme entwickeln sich besser bei gleichberechtigten Kindern. Die Untersuchung von Professor Proksch hat Ihr Ministerium selbst in Auftrag gegeben! Ist es nicht entsetzlich, daß wir herausgefunden haben, daß die Erde rund ist und daß Ihre Richter sie immer noch zu einem Teller breitschlagen? Warum werden diese Forschungsergebnisse von den Richtern mehrheitlich ignoriert? Warum gibt es in Deutschland keine spezifischen Qualifikationskriterien für Familienrichter? Deren Urteile bestimmen Millionen Kinderschicksale. Warum werden diese Schicksalrichter nicht angehalten, sich weiterzubilden? Warum nicht? Würden Sie Ihre Gebärmutter von einem Arzt entfernen lassen, der auf dem Wissensstand von vor 20 Jahren operiert? Sie kennen die Zahlen: 63 % aller jugendlichen Selbstmörder sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 70 % aller Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 71 % aller schwangeren Teenager sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 71% aller Schulabbrecher sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 75 % aller Jugendlichen in Drogenentzugszentren sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 85 % aller jugendlichen Häftlinge sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. 90 % aller Ausreißer und aller obdachlosen Kinder sind vaterlos oder müssen ihn entbehren. Auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an: Helfen Sie uns. Sie sind eine Frau. Sie sind Mutter. Sie haben die Macht zum Guten. Waschen Sie ihre Hände nicht in Unschuld, sondern werfen Sie den ersten Stein! Gegen den Paragraphen 1626a BGB. Mathieu Carriere PS. Sehr dankbar bin ich Ihnen allerdings dafür, daß Sie unsere Aktion am Tag der deutschen Einheit vor Ihrem Ministerium als „Effekthascherei“ bezeichnet und damit aufgewertet haben. Denn dies geschah eine Woche nachdem der Kommandant von Guatanamo, General Harris, den Selbstmord von drei arabischen Folteropfern als „PR Aktion“ abqualifizierte. Sie haben durch ihre Bemerkung, die sicher ironisch gemeint war, darauf hingewiesen, daß auch im Kindschaftsrechtsbereich die Opfer zu Tätern gemacht werden. Ein indoktriniertes und in die Elternentfremdung getriebenes Kind sagt: „Ich will meinen Vater, meine Mutter nicht sehen“ und die Richter antworten ihm: „Tja, dann erfüllen wir deinen Wunsch, selber schuld.“ Das Opfer wird zum Killer seiner Eltern gemacht. Jesus ist übrigens wegen effekthascherischer Gotteslästerung liquidiert worden. Das Opfer wurde damals schon zum Täter gemacht.weiterlesen

„Ich darf mein Kind nicht sehen!“


(06. Oktober 2005)

Auftritt von Mathieu Carriere bei "Fliege - Die Talkshow"

Sendung vom Montag, 23.09.2002, 16.00 Uhr:

Mathieu Carriere spricht über seine Probleme bezüglich des Umgangs- bzw. Sorgerechts für seine Tochter Elena, sein Engagement beim VAFK ("Väteraufbruch für Kinder") und über Väter ohne Rechte.

Mehr Informationen zur Sendung finden Sie auf: www.daserste.de/fliege/thema_beitrag_dyn~uid,j9rlph0hh02gat6rs9d0t47b~cm.asp

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Scheidungsvaeter


(06. Oktober 2005)

BILD-Serie

„Schmerz läßt sich nicht messen, sagt man. Doch Dr. Armin Sch. (45), Internist mit eigener Praxis, kann es. Für ihn mißt sich Schmerz nach Tagen.“

„Torsten A. (33), Angestellter aus Frankfurt (...) ist seit einem Jahr Vater, doch seinen Jungen durfte er bisher keine einzige Minute im Arm halten.“

„Industriekaufmann Heinz-Günther R. (44) aus Essen hat wohl häufiger als jeder andere Mann Barbiepuppen angesehen. Zwölf Stück sind es, die im früheren Kinderzimmer stehen. Viel mehr ist ihm nicht geblieben von seinen beiden Töchtern...“

„Kann man Liebe an- und abschalten? Thomas D. (36), Polizist aus Berlin, muß es. Er sieht seinen Jungen nur tageweise – er ist „Wochenend-Vater“. „Jeden zweiten Donnerstag darf ich meinen Sohn von der Schule abholen, 13 Uhr“, sagt er.“

Von diesen und anderen tragischen Fällen berichtete die BILD-Zeitung im August 2005 in einer packenden Serie. Wie die „Scheidungsväter“ mit ihrer schwierigen Situation umgehen sowie ein Interview mit dem Vorsitzenden des VAFK lesen Sie unter:

www.bild.t-online.de

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Vaterrechte – das Erwachen


(05. Oktober 2005)

Das FORUM der Europäer (Arte)

Während die Scheidungsrate in Europa steigt und die Frauen weiterhin für die Einhaltung der Rechte kämpfen, die sie in den letzten Jahren errungen haben, verlangen jetzt die Väter genauere gesetzliche Regelungen ihrer Rechte.

„Das Forum der Europäer“ besucht in Hamburg einen zornigen Vater, den Schauspieler Mathieu Carrière, der durch seinen freiwilligen Haftantritt Ende 2004 für Publicity sorgte und somit das Thema "Väterrechte" ins Licht der Öffentlichkeit rückte!

(Ausstrahlung "FORUM der Europäer" auf Arte am 19.02.2005 und 21.02.2005)

mehr Infos zum Thema und zur Sendung unter: www.abendblatt.de/daten/2005/02/19/400822.html und

www.vaeter-aktuell.de/gesellschaft/Gesellschaft-2005/Arte_20050219_Vaterrechte-das_Erwachen.pdf

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